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Allgemeine Geschäftsbedingungen (Stand 03/2012)

I Allgemeine Bedingungen

1. Vereinbarte Bedingungen

1.1 Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nur im Geschäftsverkehr mit
Unternehmern im Sinne des § 14 BGB.
1.2 Die nachstehenden Bedingungen liegen unseren Angeboten und allen Vereinbarungen
mit uns ausschließlich zu Grunde. Sie gelten durch Auftragserteilung oder spätestens durch
Annahme der Lieferung, Werk- oder Dienstleistung als anerkannt.
1.3 Abweichenden Bedingungen des Bestellers widersprechen wir hiermit ausdrücklich und
endgültig, soweit wir sie nicht ausdrücklich schriftlich akzeptiert haben.
1.4 Unsere Bedingungen gelten auch für alle künftigen Geschäfte.

2. Auftragsannahme

2.1 Unsere Angebote erfolgen, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist, freibleibend.
2.2 Die Auftragsannahme erfolgt durch unsere schriftliche Auftragsbestätigung oder durch
tatsächliche Ausführung der Lieferung, Leistung oder Dienstleistung.
2.3 Kostenvoranschläge sind ohne ausdrückliche Erklärung unverbindlich. Kostenunter- und
Überschreitungen bis zu 10 % sind ohne Benachrichtigung zulässig.
2.4 Kostenvoranschläge und Angebotsunterlagen sowie Konstruktionsunterlagen (in Form
von Zeichnungen und Muster) sind unser Eigentum und urheberrechtlich geschützt. Sie
dürfen ohne Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben werden und sind auf Verlangen
jederzeit an uns zurückzusenden.

3. Vollmacht für Nebenabreden, Auskünfte, Empfehlungen

3.1 Alle Nebenabreden mit unseren Servicemonteuren und sonstigen Mitarbeitern bedürfen
zu ihrer Rechtswirksamkeit der ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung durch die
Einsatzzentrale.
3.2 Unsere Servicemonteure und sonstigen Mitarbeiter sind nur berechtigt, wegen Fragen zu
Unregelmäßigkeiten, Störungen, Schäden o. ä. Rücksprache mit der technischen Leitung zu
empfehlen. Die selbständige Beantwortung derartiger Fragen ist den genannten Mitarbeitern
jedoch im Interesse optimaler Kundeninformation und Beratung nicht gestattet.

4. Fristen, Termine, Hindernisse, Verzug

4.1 Ausführungstermine können aus organisatorischen Gründen ausschließlich mit unserer
Einsatzzentrale vereinbart werden, nicht jedoch mit den Servicemonteuren oder sonstigen
Außendienstmitarbeitern.
4.2 Von uns angegebene Fristen oder Termine sind nur dann rechtsverbindlich, wenn sie
ausdrücklich verbindlich vereinbart wurden. Ist ein ausdrücklicher Fixtermin nicht vereinbart,
tritt Leistungsverzug erst nach Mahnung ein.
4.3 Der Auftraggeber kann vom Vertrag erst nach Ablauf einer angemessenen Frist
zurücktreten. Auch nach Fristablauf ist der Auftraggeber zur Annahme verpflichtet, es sei
denn, die Rücktrittserklärung ist uns vor Absendung der Mitteilung der Leistungs- oder
Versandbereitschaft zugegangen.
4.4 Wenn wir, unsere gesetzlichen Vertreter oder unsere Erfüllungsgehilfen hinsichtlich des
Verzugseintrittes Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zu vertreten haben, oder einen Fixtermin
garantiert hatten, oder das Interesse des Auftraggebers nachweislich aufgrund des
Verzugseintritts entfallen ist, haften wir nach den gesetzlichen Vorschriften. Soweit der
Lieferverzug auf der schuldhaften Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht, ist
die Haftung auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im
Übrigen ist die Haftung ausgeschlossen.
4.5 Jede Frist beginnt erst nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrages
erforderlichen Unterlagen und nach Zahlungseingang, soweit Vorauszahlung vereinbart
wurde.
4.6 Wird die Leistung oder die Herstellung oder Auslieferung der Kaufsache aus Gründen,
welche wir nicht zu vertreten haben verhindert oder verzögert, verlängert sich die
Leistungszeit entsprechend um die nachweisbare Dauer des Hindernisses. Bei der
Berechnung der Fristverlängerung ist eine angemessene Anlaufzeit zur Wiederaufnahme der
Leistungshandlungen zu berücksichtigen. Leistungs- und Sekundäransprüche des
Auftraggebers während des Zeitraumes sind ausgeschlossen.
4.7 Besondere Arbeitserschwernisse oder Erleichterungen, welche dem Auftraggeber
bekannt sind oder sein müssen, (z.B. Witterungseinflüsse am Einsatzort, insbesondere
Frost, Zugangshindernisse, etc.) hat der Auftraggeber frühestmöglich vor Arbeitsbeginn
mitzuteilen.
4.8 Bei wesentlicher Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Auftraggebers,
insbesondere bei Zahlungseinstellung oder Insolvenzantragstellung entfällt unsere
Lieferverpflichtung. Diese entfällt im übrigen bei grundlegenden Betriebsstörungen,
insbesondere solchen in Folge von uns nicht zu vertretender Streiks und Aussperrungen bei
uns oder unseren Lieferanten, Verkehrsstörungen, Naturkatastrophen, Kriegszuständen oder
anderen Fällen höherer Gewalt, welche die vertragsmäßige Leistung verhindern oder
beeinträchtigen, für die Dauer und für den Umfang der entstandenen Behinderungen auch
hinsichtlich der Nacherfüllung.

5. Preise, Neben- und Beseitigungskosten

5.1 Falls Preise nicht verbindlich in schriftlicher Form vereinbart wurden, gelten die in
unserer Auftragsbestätigung genannten Preise, ansonsten unsere Preisliste.
5.2 Analyse, Begleitscheinverfahren, Entsorgung, Wiegegebühren, Kontroll- und
Wartungsarbeiten etc. werden nach den Angaben der jeweils aktuellen Preisliste gesondert
berechnet. Gleiches gilt für Sonderarbeiten, welche nicht unmittelbar zu unseren
betriebsspezifischen Arbeiten gehören (wie z.B. Beseitigen von Zugangserschwernissen und
anderen Behinderungen, Reparieren, Räumen, Putzen u. ä.).
5.3 Von uns nicht zu vertretende Ausfallzeiten (Wartezeiten etc.) werden grundsätzlich
gesondert berechnet. Gleiches gilt für die Kosten einer nutzlosen Anreise, welche der
Auftraggeber zu vertreten hat (vgl. insbesondere Ziffer 4.7).
5.4 Strom und Wasser sind vom Auftraggeber kostenlos zu stellen oder von ihm auf eigene
Kosten zu beschaffen. Gleiches gilt für Leitern, Gerüste und ähnliche Hilfsmittel.
5.5 Die Beseitigungskosten für von uns transportierte Sonderabfälle, werden anhand der
Analysen der Beseitigungsanstalten oder eines unabhängigen Labors festgelegt. Auf die
Höhe und Zusammensetzung dieser Kosten haben wir keinen Einfluss. Diese Kosten fallen
zusätzlich zur vereinbarten Vergütung an (vgl. auch Ziffer 22.7).

6. Zahlungsbedingungen

6.1 Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart wurde, gewähren wir für den sofort fälligen
Vergütungsanspruch 10 Tage Zahlungsziel ab Rechnungsdatum bei Zahlungen rein netto,
ohne Abzug.
6.2 Wird ein Auftrag in mehreren Teilabschnitten ausgeführt, sind wir berechtigt, die
einzelnen Abschnitte gesondert zu berechnen. Bei Zahlungsverzug kann von uns die
Lieferung bis zur Zahlung ausgesetzt werden.
6.3 Bei Aufträgen, deren Ausführung mehr als 5 Arbeitstage dauert, verpflichtet sich der
Auftraggeber zur Zahlung der jeweils nach 5 Arbeitstagen fälligen Abschlagsrechnung in
Höhe des Wertes der erbrachten Arbeiten.
6.4 Zahlungen sind unmittelbar an uns zu leisten. Unsere Servicemonteure,
Außendienstmitarbeiter, Lagerverwalter und ähnliche Personen sind zur Entgegennahme
von Zahlungen nur dann berechtigt, wenn sie von uns schriftlich hierzu ermächtigt sind.
Trotzdem an sie geleistete Zahlungen gelten als Erfüllung erst nach Zahlungseingang bei
uns.
6.5 Verschlechtern sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Auftraggebers wesentlich oder
wird uns bekannt, dass unsere Zahlungsansprüche bereits bei Vertragsabschluß gefährdet
waren, sind wir berechtigt, unter Widerruf vereinbarter Zahlungsziele sofortige Zahlung des
Rechnungsgesamtbetrages zu verlangen. Dies gilt entsprechend, wenn beim Auftraggeber
die Zahlung einer Einzelrechnung dreimalig erfolglos angemahnt wurde.
6.6 Bei Zahlungsverzug sind wir, unbeschadet unserer sonstigen gesetzlichen Ansprüche,
berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem Basiszinssatz zu berechnen. Ist der
Auftraggeber kein Kaufmann, ist der Nachweis eines geringeren Schadens zulässig.
6.7 Stellt der Auftraggeber seine Zahlungen ein oder beantragt er ein Insolvenzverfahren, so
gelten alle von uns auf die noch offenstehenden Forderungen eingeräumten Rabatte,
Bonifikationen und sonstige etwaige Vergünstigungen als nicht gewährt.
6.8 Der Auftraggeber kann mit Gegenansprüchen nur dann aufrechnen, wenn diese
unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind, oder wenn ein anhängiger Rechtsstreit nicht
durch die Aufrechnung verzögert wird. Gleiches gilt für die Geltendmachung von
Zurückbehaltungsrechten des Auftraggebers.

7. Haftung

7.1 Zwingende Bestimmungen der Produkthaftung bleiben unberührt.
7.2 Aufgrund der gesetzlichen Vorschriften haften wir bei Garantieverstößen, Personenschäden
und soweit uns, unseren gesetzlichen Vertretern oder unseren Erfüllungsgehilfen
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fällt.
7.3 Sofern wir fahrlässig eine vertragswesentliche Pflicht verletzen, ist unsere Ersatzpflicht
für Sachschäden auf den vorhersehbaren typischen Schaden beschränkt.
7.4 Als zertifiziertes Entsorgungsunternehmen haben wir eine Betriebshaftpflichtversicherung
eingedeckt. Die Deckungssumme entspricht den Pflichtvorgaben und deckt damit den
vorhersehbaren typischen Schaden ab. Unsere Haftung ist betragsmäßig begrenzt auf die
Deckungssumme .
7.5 Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen.
7.6 Vorstehende Haftungsbeschränkungen gelten im gleichen Umfang für unsere
Stellvertreter, Mitarbeiter, Erfüllungsgehilfen und sonstige Verrichtungsgehilfen.

8. Eigentumsvorbehalt

8.1 Bis zur vollständigen Bezahlung unserer sämtlichen Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen, die uns gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns
folgende Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden,
soweit ihr Wert unsere Gesamtforderung nachhaltig um mehr als 10% übersteigt:
8.2 Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns als
Hersteller, jedoch ohne Verpflichtung gegen uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch
Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an
der einheitlichen Sache wertanteilsmäßig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der
Auftraggeber verwahrt das (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum
zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet.
8.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen
Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er sich nicht im Zahlungsverzug
befindet. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem
Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (Einbau, Versicherung, unerlaubte
Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen aus Lieferungen und
Leistungen tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherungshalber in vollem Umfang an uns ab.
Der Auftraggeber wird widerruflich ermächtigt, die an uns abgetretenen Forderungen für
seine Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einzugsermächtigung kann von uns
widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht
ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der
Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Durch
den Zugriff verursachte Kosten und Schäden trägt der Auftraggeber.
8.4 Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers –im Besonderen bei Zahlungsverzug sind
wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder gegebenenfalls Abtretung der
Herausgabeansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen. Als mittelbarer Besitzer
der Vorbehaltsware haben wir das Recht zum Betreten der Räume des Auftraggebers. In der
Zurücknahme, sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt ebenso wenig wie
in der Offenlegung der Sicherungsabtretung ein Rücktritt vom Vertrag.
8.5 Der Auftraggeber ist auf unser Verlangen verpflichtet, über alle abgetretenen
Forderungen Auskunft zu geben, insbesondere eine Liste der Schuldner mit Namen,
Anschrift, Höhe der Forderungen, Datum und Nummer der Rechnungen zu erteilen und auf
Verlangen die zur Durchsetzung der Ansprüche benötigten Urkunden zur Verfügung zu
stellen.
8.6 Wir sind berechtigt, zurückgenommene Vorbehaltsware sowie andere Werte des
Auftraggebers, welche unserer tatsächlichen Einwirkung unterliegen, als Sicherheit in
Anspruch zu nehmen und nach erfolglosem Angebot einer angemessenen Ablösesumme
freihändig zu verwerten.

9. Datenverarbeitung

Wir weisen darauf hin, dass innerhalb unseres Unternehmens Daten über Geschäftsvorfälle
verarbeitet werden und behalten uns das Recht vor, die zur Erlangung einer Kreditsicherung
erforderlichen Daten dem Versicherungsgeber zu übermitteln.

10. Internationaler Rechtsverkehr

Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und
dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UNKaufrechts.

11. Erfüllungsort

Erfüllungsort für die dem Auftraggeber obliegenden Verpflichtungen ist D-75031 Eppingen.

12. Gerichtsstand

Ist der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen oder unterhält er keinen Sitz in der Bundesrepublik
Deutschland, ist Heilbronn ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem
Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten. Dies gilt auch für
Scheck- und Wechselprozesse. Wir sind in allen Fällen berechtigt, nach unserer Wahl
gerichtlich auch am Sitz des Auftraggebers vorzugehen.

II Allgemeine Lieferbedingungen (Kaufvertragsbedingungen)

13. Lieferung, Gefahrenübergang

13.1 Die Lieferung versteht sich ab Werk D-75031 Eppingen und bei Lieferung durch ein von
uns mit der Herstellung beauftragtes anderweitiges Unternehmen ab dessen jeweiliger
Betriebsstätte.
13.2 Wurde über Versandweg und Transportmittel keine ausdrückliche Vereinbarung
getroffen, so treffen wir die Auswahl mit verkehrsüblicher Sorgfalt. Der Abschluss von
Transport- und ähnlichen Versicherungen ist Sache des Käufers.
13.3 Ware, die der Auftraggeber vereinbarungsgemäß beim Lieferwerk abzuholen hat, wird
ab dem Zeitpunkt, zu dem dem Käufer die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und sich dieser
in Verzug befindet, auf Kosten und auf Gefahr des Käufers aufbewahrt. Bei Anlieferungen
hat der Käufer dafür Sorge zu tragen, dass unverzüglich abgeladen werden kann. Die
Berechnung von Wartestunden und Rückfrachten bleibt uns vorbehalten.
13.4 Ist die Ware abhol- und versandbereit, sind wir berechtigt, dem Käufer eine
angemessene Frist zur Abnahme zu setzen. Wird die Ware innerhalb dieser Frist nicht
abgenommen, sind wir befugt, die Ware auf Kosten des Käufers einzulagern und zu
berechnen.
13.5 Bei Annahmeverzug des Bestellers, welcher unter den gesetzlichen Voraussetzungen
zur Aufhebung des Vertrages geführt hat, können wir Schadensersatz statt der
Gegenleistung in Höhe von 30 % der Bruttoauftragssumme in Rechnung stellen, es sei denn,
der Käufer weist nach, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist. Der
Nachweis eines höheren Schadens bleibt uns vorbehalten. Nimmt der Besteller eine
verbindlich in Auftrag gegebene Menge nicht ab, sind wir vorbehaltlich unserer sonstigen
Ansprüche berechtigt, Mindermengenzuschläge zu erheben.
13.6 Angemessene Teillieferungen sind zulässig.
13.7 Wir behalten uns vor, die Lieferungen in einem quantitativen Rahmen von bis zu 10%
über oder unter der bestellten Menge vorzunehmen.
13.8 Unsere Lieferpflicht gilt als in vollem Umfang erfüllt und die Gefahr geht auf den Käufer
über, sobald bei Abholaufträgen dem Käufer die Abholbereitschaft mitgeteilt wurde und
dieser sich im Verzug befindet. Im Übrigen geht die Gefahr mit der Übergabe der Ware an
den Spediteur oder Frachtführer spätestens mit dem Verlassen unseres Lieferwerks oder
Lagers oder sonstigen Versandstelle auf den Käufer über. Dies gilt auch dann, wenn die
Ware von uns frachtfrei geliefert wird. Der Versand erfolgt in jedem Fall auf Gefahr des
Käufers, auch bei fob- und cif- Geschäften. Bei beanstandungsfreier Übernahme der
Sendung durch den Frachtführer kommt eine Haftung unsererseits für Verpackung oder
Verladung nicht in Betracht. Die Verpackung wird zum Selbstkostenpreis berechnet.
13.9 Ausfallmuster fertigen wir nur ausnahmsweise gegen Kostenbeteiligung an. Verlangt
der Käufer aufgrund eines Ausfallmusters Änderungen, so können wir vom Käufer Abnahme
der bereits hergestellten Teile und Ersatz der uns durch Maschinenstillstand entstehenden
Kosten verlangen.
13.10 Technische Änderungen, die der Verbesserung der Ware dienen, können wir ohne
vorherige Genehmigung durch den Käufer vornehmen.

Zu 5 Lieferfristen, Hindernisse

5.8 Allein ausschlaggebend für die Einhaltung der Lieferfrist ist die Mitteilung der
Versandbereitschaft.
5.9 Hat der Käufer Zubehörmaterial zu stellen, beginnt die Lieferfrist nicht vor vollständigem
Eingang, soweit nichts anderes vereinbart ist. Das Material ist kostenlos und franko
anzuliefern. Ein Überschuss von bis zu 10% in Bezug auf die Bestellmenge ist zur Deckung
des Fabrikationsausschusses zur Verfügung zu stellen.
5.10 Abrufaufträge sind, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, mindestens 14 Tage
vor dem gewünschten Liefertermin zu disponieren. Nimmt der Käufer die Auftragsmengen
nur teilweise ab, sind wir, unbeschadet unserer sonstigen Ansprüche, berechtigt, einen
Mindermengenzuschlag zu erheben. Wir sind berechtigt, 6 Monate nach Auftragsbestätigung
die Auftragsmenge vollständig auszuliefern und in Rechnung zu stellen, falls bis dahin kein
Abruf erfolgt ist.

Zu 6 Preise + Zahlungsbedingungen

6.13 Unsere Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vereinbart wurde, ab Lager oder
Werk zzgl. der im Lieferzeitpunkt gültigen Mehrwertsteuer, Fracht und Verpackung und nur
für den jeweiligen Einzelauftrag. Sie gelten auch nur für die aufgeführten Leistungen,
Sonderleistungen werden gesondert berechnet.

Zu 11 Erfüllungsort

Ist der Käufer Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich
rechtliches Sondervermögen, ist Erfüllungsort für die uns obliegende Lieferverpflichtung bei
Lieferungen ab Werk das jeweilige Herstellerwerk, bei Lieferungen ab Lager die jeweilige
Lagerstelle.

14. Untersuchungs- und Rügepflicht:

Die Ware ist unverzüglich nach Eintreffen am Bestimmungsort, auch wenn Muster übersandt
waren, zu untersuchen. Die Lieferung gilt als genehmigt, wenn offensichtliche oder bei
ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel nicht vor dem Einbau oder der
Weiterverarbeitung oder innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen nach Eintreffen der
Ware am Bestimmungsort schriftlich bei uns gerügt worden sind. Ein Transportschaden oder
die Unvollständigkeit der Lieferung ist sofort zu rügen.

15. Garantien, Mängelansprüche:

15.1 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der
Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden. Angaben
über Eigenschaften unserer Erzeugnisse, ihrer Verarbeitung und Anwendung, über
besondere Maßgenauigkeit, sowie über die Einhaltung von DIN-Vorschriften werden nur
dann Beschaffenheitsgarantie, wenn sie im jeweiligen Fall ausdrücklich vereinbart wurden.
15.2 Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen in Qualität, Abmessung,
Dichte, Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen
nicht überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von
Güterichtlinien oder Normen liegen.
15.3 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach
unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein
angemessener, insbesondere der für die Herstellung der Ersatzware erforderliche Zeitraum
zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein
wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu
gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Käufers setzen voraus, dass wir uns mit der
Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene
Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch
nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine
eindeutige Erklärung des Käufers zugegangen ist, welche weitere Leistungen ausdrücklich
zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen
kann der Käufer in diesen Fällen die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese
den Nettoauftragswert des mangelhaften Teils der Lieferung nicht übersteigt.
15.4 Die Gewährleistungsfrist beträgt für alle Lieferungen grundsätzlich 1 Jahr ab
Ablieferung der Ware beim Käufer.
15.5 Ergibt sich bei der Prüfung einer im Rahmen der Mängelrüge erfolgten Rücksendung
von Waren, dass die Mängelrüge zu unrecht erfolgt ist, sind wir berechtigt, eine
verkehrsübliche Vergütung für die Prüfung der Waren, sowie die Kosten für den Versand zu
berechnen.
15.6 Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der
Gewährleistungsansprüche nicht gehemmt oder unterbrochen.
15.7 Wir haften nicht für Schäden, die auf unsachgemäßer Verwendung und Lagerung,
fehlerhaftem Einbau oder natürlicher Abnutzung beruhen. Durch vom Käufer oder Dritten
ohne unsere Zustimmung vorgenommene Instandsetzungsarbeiten oder sonstige Eingriffe
erlöschen alle Mängelansprüche.

16. Schutzrechte

16.1 Sofern wir nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Käufer zur
Verfügung gestellt werden, zu liefern haben, steht der Käufer uns gegenüber dafür ein, dass
durch die Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt
werden.
16.2 Sofern uns von dritter Seite aufgrund von Schutzrechten die Herstellung und Lieferung
von Gegenständen, die nach Zeichnungen, Modellen oder Mustern des Käufers anzufertigen
sind, untersagt wird, sind wir, ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein, unter
Ausschluss jeglicher Ansprüche des Käufers berechtigt, die Herstellung einzustellen und von
der Lieferung Abstand zu nehmen; die uns durch die Ausführung des Auftrages bereits
entstandenen Kosten sind uns vom Käufer zu ersetzen. In jedem Fall der vorbezeichneten
Art verpflichtet sich der Käufer, uns von Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen und
uns für Schäden, die uns aus der Verletzung oder der Geltendmachung etwaiger
Schutzrechte Dritter entstehen, vollen Ersatz zu leisten.

17. Werkzeuge / Musterfreigabe / Aufbewahrungsfrist

17.1 Die von uns (her-)gestellten Werkzeuge bleiben stets in unserem Eigentum. Zur
Herausgabe an den Käufer sind wir nicht verpflichtet. Die in Rechnung gestellten
Werkzeugkosten sind nur Kostenanteile, soweit nichts anderes vereinbart ist.
Werkzeugänderungen und Generalüberholung infolge Verschleiß werden gesondert
berechnet. Wir gewähren nach vollständiger Bezahlung der in Rechnung gestellten
Werkzeugkosten Formenschutz und fachgerechte Wartung kostenlos. Werden durch den
Käufer Fremdwerkzeuge gestellt, können von uns keine Beanstandungen an den damit
hergestellten Teilen anerkannt werden, soweit diese Beanstandungen auf die Beschaffenheit
der Form zurückzuführen sind.
17.2 Nach Fertigstellung der Werkzeuge erhält der Käufer Ausfallmuster zur Prüfung. Erst
nach schriftlicher Freigabe dieser Ausfallmuster kann mit der Serienfertigung begonnen
werden.
17.3 Sind nach Ablauf von 5 Jahren nach letzter Lieferung keine Teile mehr aus einem
Werkzeug gefertigt worden, steht uns das Recht zur Verschrottung zu.

III Allgemeine Werkvertragsbedingungen

18. Leistung, Behinderung, Abnahme

18.1 Bestehen Differenzen über den Leistungsumfang, gilt im Zweifel der Text der
Rahmenvereinbarung, in Ermangelung einer solchen der Text unserer Auftragsbestätigung.
18.2 Wird die Leistungserbringung aufgrund von Umständen, welche der Besteller oder
dessen Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen zu vertreten haben behindert, insbesondere
durch fehlenden oder nicht ausreichend vorhandenen Raum, Werkzeuge,
Materialbereitstellung etc. berechnen wir die Behinderungszeiten zu den vereinbarten oder in
die Kalkulation eingeflossenen Stundenverrechnungssätzen.
18.3 Die Abnahme erfolgt formlos durch Übernahme der Arbeitsergebnisse durch den
Besteller.

19. Urheberschutz – Nutzungsrechte

19.1 Der erteilte Auftrag zur Anfertigung schriftlicher Gutachten, Expertisen, Pläne oder
anderer Werke ist ein Urheberwerkvertrag (Auftragswerk). Vertragsgegenstand ist die
Schaffung des in Auftrag gegebenen Werkes sowie die Einräumung von Nutzungsrechten an
diesem Werk. Es gelten die Vorschriften des Werkvertragsrechtes und des
Urheberrechtsgesetzes.
19.2 Die Arbeiten sind als persönliche geistige Schöpfungen durch das Urheberrechtsgesetz
geschützt, dessen Regelungen auch dann als vereinbart gelten, wenn die nach § 2 UrhG
erforderliche Schöpfungshöhe nicht erreicht ist.
19.3 Die Werke dürfen nur für die vereinbarte Nutzungsart und den vereinbarten Zweck im
vereinbarten Umfang verwendet werden. Mangels ausdrücklicher anderweitiger
Vereinbarung gilt als Zweck des Vertrages nur der vom Besteller bei Auftragserteilung
erkennbar gemachte Zweck. Das Recht, die Arbeiten in dem vereinbarten Rahmen zu
verwenden, erwirbt der Besteller mit der Zahlung des vereinbarten Werklohnes.
19.4 Die Übertragung eingeräumter Nutzungsrechte an Dritte bedarf unserer Einwilligung.
19.5 Über den Umfang der Nutzung steht uns ein Auskunftsanspruch zu.
19.6 Unser uneingeschränktes Urheberrecht wird weder durch die Zahlung des vereinbarten
Preises für die Entwicklung, Konstruktion oder sonstiger vergütungspflichtiger Folgegewerke,
noch durch die Übergabe von Mehrfertigungen der Konstruktionsunterlagen beeinträchtigt.
Werden Teile hiervon vom Auftraggeber zum Patent angemeldet, so sind wir als Erfinder zu
benennen. Die Anmeldung beim Bundespatentamt ist uns bei Vermeidung einer
Vertragsstrafe in Höhe der Nettoauftragssumme mitzuteilen.
19.7 An unseren Arbeiten werden nur Nutzungsrechte eingeräumt, ein Eigentumsrecht wird
nicht übertragen.

20. Garantien, Mängelansprüche

20.1 Garantieerklärungen müssen ausdrücklich als solche bezeichnet in der
Auftragsbestätigung enthalten sein oder nachträglich schriftlich vereinbart werden. Soweit
nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, übernehmen wir für die Realisierbarkeit der
Serienreife zur Produktion aus unseren Konstruktionen und Zeichnungen keine Garantie.
20.2 Mängelansprüche sind ausgeschlossen für Differenzen in Qualität, Abmessung, Dichte,
Gewicht u.ä., wenn solche Differenzen branchen- und materialübliche Abweichungen nicht
überschreiten, insbesondere, wenn sie innerhalb des Toleranzbereiches von Güterichtlinien
oder Normen liegen.
20.3 Offensichtliche oder bei ordnungsgemäßer Untersuchung erkennbare Mängel sind
spätestens bei der Abnahme jedenfalls aber vor Be- und Verarbeitung oder anderweitiger
vertragsgerechter Verwendung des Werkes zu rügen. Später festgestellte Mängel sind
innerhalb einer Ausschlussfrist von 8 Tagen schriftlich zu rügen.
20.4 Bei berechtigten, rechtzeitig geltend gemachten Beanstandungen gewähren wir nach
unserer Wahl Nachbesserung oder liefern Ersatz. Für Ersatzlieferungen steht uns ein
angemessener, insbesondere der für die Herstellung des Ersatzgewerkes erforderliche
Zeitraum zur Verfügung. Berührt der Mangel die Gebrauchstauglichkeit nicht und liegt kein
wesentlicher Mangel vor, sind wir berechtigt, statt der Nacherfüllung Minderung zu
gewähren. Die weitergehenden Ansprüche des Bestellers setzen voraus, dass wir uns mit
der Nacherfüllung wegen wesentlicher Mängel in Verzug befinden und eine angemessene
Nachfrist abgelaufen ist oder zwei Nachbesserungsversuche fehlgeschlagen sind. Auch
nach Ablauf der Nachfrist sind wir berechtigt, die Nacherfüllung zu leisten, bis uns eine
eindeutige Erklärung des Bestellers zugegangen ist, welche weitere Leistungen ausdrücklich
zurückweist. Anstatt zurückzutreten und Schadensersatz statt der Leistung zu verlangen
kann der Besteller in diesen Fällen die Kosten einer Ersatzvornahme verlangen, soweit diese
den Nettoauftragswert des mangelhaften Teils der Lieferung nicht übersteigt.
20.5 Ist die Nachbesserung ausgeschlossen, gewähren wir die anteilige Minderung (Verringerung)
des vereinbarten Werklohnes. Die Minderung ist nur für den Anteil der Leistung
geschuldet, für den die vereinbarte oder branchenübliche Fehlertoleranz überschritten
wurde. Die zur Berechnung der Minderung ermittelten Prozente der Toleranzüberschreitung
werden kaufmännisch auf volle Prozentzahlen gerundet.
20.6 Die Verjährung der Gewährleistungsansprüche beginnt mit der Abnahme des Werkes.
Wird eine Abnahme nicht durchgeführt beginnt die Frist mit der Übergabe des
Arbeitsergebnisses.
20.7 Durch die Nachbesserung oder Ersatzlieferung wird die Verjährung der
Gewährleistungsansprüche nicht gehemmt oder unterbrochen.

III Besondere Bestimmungen für Entsorgungsverträge

21. Allgemeine Pflichten

21.1 Sowohl der Auftraggeber und Abfallverursacher als auch wir sind bei der Durchführung
des Vertrages verpflichtet, strikt auf die Einhaltung der für die Durchführung des Vertrages
wesentlichen gesetzlichen Vorschriften zu achten. Dies gilt insbesondere für die jeweils
geltenden Bestimmungen des Abfallrechtes und der GGVS. Im Zweifel ist der Auftraggeber
und Abfallverursacher zur Einholung von Auskünften und Genehmigungen verantwortlich,
soweit diese Aufgaben nicht ausdrücklich an uns übertragen worden sind.
21.2 Der Auftraggeber und Abfallverursacher ist zur ordnungsgemäßen Bezeichnung und
Deklaration des zu entsorgenden Sonderabfalls verpflichtet. Dies umfasst sowohl die genaue
Kennzeichnung des Sonderabfalls nach den gesetzlichen Vorschriften als auch die
Einhaltung der Annahmebedingungen der einzelnen Verwertungsstellen.
21.3 Die Haftung für ordnungsgemäße Deklaration liegt ausschließlich beim Auftraggeber
und Abfallverursacher.

22. Voranalyse

22.1 Wir sind – unbeschadet der gesetzlichen Verpflichtung des Auftraggebers nach der
jeweils gültigen Fassung der GGVS, TA-Abfall, etc. – berechtigt, eine Voranalyse auf Kosten
des Auftraggebers anzufordern. Hierzu hat der Auftraggeber und Abfallverursacher
ausreichende und geeignete Proben zur Verfügung zu stellen. Die sich aufgrund dieser
Deklarations-analyse ergebende Beschaffenheit und Konzentration des Sonderabfalls ist
Grundlage der Vertragsbeziehung.
22.2 Liegt keine Voranalyse vor, so werden die Angaben des Auftraggebers über die Art der
Beschaffenheit des zu entsorgenden Stoffes Grundlage der Vertragsbeziehung.

23. Kennzeichnung und Deklaration

23.1 Der Auftraggeber und Abfallverursacher ist für die Beschaffenheit, Zusammensetzung
und sonstigen Eigenschaften des Abfalls verantwortlich, wie er von uns übernommen wird.
23.2 Der zu transportierende Sonderabfall muss nach Art und Zusammenstellung vom
Auftraggeber und Abfallerzeuger vor Abholung durch uns entsprechend den gesetzlichen
Vorschriften genau gekennzeichnet werden.
23.3 Fehlt die genaue Kennzeichnung des Materials auf den Übernahme- oder Begleitscheinen,
oder der Übernahme- oder Begleitschein selbst, so sind wir berechtigt, die
Übernahme des Sonderabfalls zu verweigern.
23.4 Der Auftraggeber haftet für sämtliche Schäden, die uns in Folge unzureichender,
unvollständiger oder in sonstiger Weise fehlerhafter Kennzeichnung des Sonderabfalles
entstehen. Der Auftraggeber und Abfallverursacher hat die ordnungsgemäße Kennzeichnung
des Sonderabfalles, die Vollständigkeit der Angaben und den ordnungsgemäß erteilten
Auftrag auf Beseitigung des Sonderabfalls durch eine rechtsverbindliche Unterschrift auf
dem Übernahme- oder Abfallbegleitschein zu bestätigen. Wir sind nicht verpflichtet, die
Unterschriftsberechtigung des Auftraggebers oder dessen Mitarbeiters zu überprüfen.
23.5 Ergeben sich bei der Eingangskontrolle der Behandlungsanlage bezüglich der
angemeldeten Sonderabfallstoffe gegenüber der Voranalyse bzw. den Angaben des
Auftraggebers abweichende Analysedaten, so hat uns der Auftraggeber und Abfallverursacher
die daraus entstehenden Schäden zu ersetzen.
23.6 Sonderabfälle, welche nicht mit der Deklaration des Übernahme- oder Begleitscheines
übereinstimmen, werden auf Kosten des Auftraggebers von uns zur Abfallstelle zurückgeführt
oder entsprechend den öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen beseitigt oder
verwertet.
23.7 Dies gilt insbesondere für die eventuell anfallenden erhöhten Entsorgungskosten,
Aufwendungen für Nach- und Zwischenbehandlung sowie Sortier-, Umlade- und
Zwischenlagerkosten und weitere Analysekosten.


BEB Entsorgungs GmbH
Eppingen- Kleingartach Stand 03/2012